Satzung

Downlaod der Satzung WG Kirchenpingarten als PDF

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

  1. Die Wahlgemeinschaft Kirchenpingarten „WG KIRCHENPINGARTEN “ ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, die in der Gemeinde Kirchenpingarten zu betreibende Kommunalpolitik zum Wohle der Bürgerschaft mitzugestalten.
  2. Deshalb beteiligt sich die WG KIRCHENPINGARTEN an den Wahlen zum Gemeinderat, sowie deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes auf unter dem Namen WG KIRCHENPINGARTEN

(im nachfolgenden Text als WG KIRCHENPINGARTEN bezeichnet)

 

§ 2 Zweck

  1. Zweck und Aufgabe der WG KIRCHENPINGARTEN besteht darin, eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten unabhängig zu vertreten und mitzubestimmen.
  2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohl der Bürger der Gemeinde Kirchenpingarten entscheiden.
  3. Die WG KIRCHENPINGARTEN verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  4. Die WG KIRCHENPINGARTEN kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in die WG KIRCHENPINGARTEN erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie setzt Volljährigkeit voraus, sowie die Versicherung, auf kommunaler Ebene keine andere politisch tätige Organisation zu unterstützen. Die Beitrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Aus wichtigem Grund kann ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt werden. Jedem Mitglied ist der Austritt aus der WG KIRCHENPINGARTEN freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft (§4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  1. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1 und 2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder gegen Unterpunkt 1. (Unterstützung einer anderen politisch tätigen Vereinigung). Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von 1 Monat verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 4 Vorstandschaft

Die ehrenamtliche Vorstandschaft der WG KIRCHENPINGARTEN besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden,
– dem 2. Vorsitzenden

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus

– dem Schriftführer,
– dem Schatzmeister
– und drei Beisitzern.

 

§ 5 Vorstandschaft gemäß § 26 BGB

sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

 

§ 6 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§7) auf jeweils 3 Jahre gewählt. Neuwahlen sind immer möglichst mindestens 12 Monate vor einer Kommunalwahl durchzuführen. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der WG KIRCHENPINGARTEN gefährdet ist, oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1,2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3. Zur Beschlussfähigkeit genügt die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§6 und § 11 Abs. 2 bleiben unberührt).

4. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.

5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer der Wahlperiode der Vorstandschaft zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vorzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters (§ 10) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 S.1).

 

§ 8 Beirat

Die Mitgliederversammlung wird ermächtigt auf Antrag über die Einsetzung eines Beirates zu beschließen. Anzahl der Beiratsmitglieder und Zusammensetzung des Beirats können von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Eine Satzungsänderung ist insoweit nicht erforderlich.

 

§ 9 Beiträge

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu zahlen.

 

§ 10 Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

 

§ 12 Auflösung

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder der WG KIRCHENPINGARTEN in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§7 Abs.1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
  2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Kirchenpingarten zu und ist ausschließlich zweckgebunden einem sozialen Zweck zuzuführen.

Kirchenpingarten, den 18. März 2005